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Trauerredner Umsatzsteuer — BFH-Urteil erklärt

Trauerredner Umsatzsteuer — BFH-Urteil und was Redner jetzt wissen müssen

Trauerredner Umsatzsteuer — BFH-Urteil und was Redner jetzt wissen müssen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Überblick zum BFH-Urteil V R 61/14 und zur Umsatzbesteuerung von Trauerrednern. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Sachverhalte hängen immer vom Einzelfall ab. Bitte konsultiere für deine persönliche Situation einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Der BFH hat mit V R 61/14 entschieden: Trauerreden können als künstlerische Leistung gelten — 7 % statt 19 % Umsatzsteuer. Die meisten in der Branche haben das bis heute nicht auf dem Schirm. Zwischen dem Grundsatzurteil und der Praxis beim Finanzamt liegt allerdings ein Graben, den du kennen solltest.

Auf einen Blick

  • Der BFH hat entschieden: Trauerredner können als „ausübende Künstler” den ermässigten Umsatzsteuersatz von 7 % beanspruchen (V R 61/14).
  • Voraussetzung ist eine „eigenschöpferische Leistung” — schablonenartige Reden nach festem Gerüst sind ausgeschlossen.
  • Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat 2021 die Hürde in der Praxis konkretisiert und einer Rednerin den ermässigten Satz verweigert.
  • Kleinunternehmer unter der Umsatzgrenze (seit 2025: 25.000 Euro Vorjahr) sind von der Frage nicht betroffen.
  • In der Schweiz (8,1 %) und Österreich (20 %) gelten andere Regelsätze ohne vergleichbare Künstler-Ermässigung für Redner.

Was das BFH-Urteil besagt

Am 3. Dezember 2015 fällte der Bundesfinanzhof ein Urteil, das für freie Redner in Deutschland eine Tür geöffnet hat. Der Fall: Ein Redner aus dem Raum Nürnberg hatte für seine Hochzeits-, Geburtstags- und Trauerreden den ermässigten Umsatzsteuersatz von 7 % geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt recht.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Die Begründung: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermässigt nicht nur Theatervorführungen und Konzerte, sondern auch „vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler”. Und ein Trauerredner kann ein ausübender Künstler sein — wenn seine Reden eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.

Drei Punkte aus dem Urteil sind für deine Praxis entscheidend:

Erstens: Die Vergünstigung setzt kein „Kulturangebot an die Öffentlichkeit” voraus. Dass du deine Rede vor einer geschlossenen Trauergesellschaft hältst und nicht vor Publikum in einem Theater, spielt keine Rolle. Das war vorher umstritten.

Zweitens: Es kommt nicht darauf an, wer dich bezahlt. Ob die Familie direkt oder der Bestatter als Auftraggeber — die Leistung bleibt dieselbe. Der BFH hat damit eine Argumentation des Finanzamts vom Tisch gewischt.

Drittens: Der BFH hat nicht pauschal gesagt, dass alle Trauerredner 7 % abrechnen dürfen. Er hat gesagt: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an. Eigenschöpferische Leistungen müssen die Rede „prägen”. Schablonenartige Redetätigkeiten sind nicht begünstigt.

Andrea Scholl aus Nürnberg hat seit 2019 ihre Reden mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Nach einem Gespräch mit ihrer Steuerberaterin über das BFH-Urteil wollte sie auf 7 % wechseln. Die Steuerberaterin stellte schnell fest: Andrea müsste für jede einzelne Rede nachweisen können, dass sie keine Schablone verwendet hat. Andrea führte kein Archiv ihrer Reden. Die Umstellung scheiterte an der Dokumentation.

7 % oder 19 % — wann gilt was?

Die Abgrenzung zwischen dem ermässigten und dem regulären Steuersatz dreht sich um eine einzige Frage: Bist du ein ausübender Künstler oder ein Dienstleister, der Zeremonien moderiert?

Das BFH-Urteil hat diese Frage bewusst offengelassen und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die nachfolgende Rechtsprechung zeigt, wie eng die Finanzgerichte die Voraussetzungen auslegen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 24. November 2021 (Az. 14 K 982/20) einer Trauer- und Hochzeitsrednerin den ermässigten Steuersatz verweigert. Die Klägerin hatte Theologie und Philosophie studiert, verfasste eigene Gedichte und gestaltete nach eigener Aussage jede Rede individuell. Das Gericht befand: Trauerreden sind „Gebrauchsreden”, die einer „traditionellen Zweckbestimmung” folgen. Selbst „tiefsinnige Gedanken” machen eine Rede nicht zur künstlerischen Darbietung im Sinne des UStG.

Die funktionale Einbindung war das Hauptargument des Gerichts: Die Rede dient einem konkreten Anlass — der Trauerfeier. Aus Sicht der Auftraggeber steht der Zweck (würdiges Gedenken) im Vordergrund, nicht ein künstlerisches Erlebnis.

Markus Berger aus Freiburg hat diese Unterscheidung am eigenen Leib erfahren. Seit 2017 arbeitet er als Trauerredner und hat von Anfang an 7 % abgerechnet. Sein Steuerberater hatte ihm das BFH-Urteil als Grundlage empfohlen. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung 2023 forderte der Prüfer die Differenz für drei Jahre nach — knapp 8.400 Euro plus Zinsen. Der Prüfer begründete: Markus habe zwar sprachlich anspruchsvolle Reden gehalten, aber nach einem erkennbaren Muster gearbeitet. Ein Vorgespräch, ein fester Ablauf, eine Rede mit Einleitung, Lebensweg, persönlicher Würdigung und Abschluss. Das sei kein Beleg für schöpferische Gestaltungshöhe.

Was für den ermässigten Satz spricht

  • Jede Rede ist nachweislich eine Neukomposition ohne festes Redegerüst
  • Du setzt literarische Stilmittel ein, die über den Anlass hinausgehen (eigene Lyrik, dramaturgische Bögen, die nicht dem üblichen Ablauf folgen)
  • Du kannst belegen, dass deine Auftraggeber dich wegen deiner besonderen Ausdrucksform buchen — nicht wegen deiner Verfügbarkeit oder deines Preises
  • Ein Sachverständiger oder Gutachter bestätigt die Gestaltungshöhe deiner Arbeit

Was für den Regelsatz von 19 % spricht

  • Du arbeitest nach einem Redegerüst, das du für die meisten Trauerfälle verwendest
  • Die Struktur deiner Reden ähnelt sich: Begrüssung, Lebensweg, Würdigung, Abschied
  • Du moderierst die gesamte Trauerfeier (Musik-Einsätze, Rituale, Abläufe) — die Rede ist ein Element von mehreren
  • Du wirst vom Bestatter als Dienstleister für die Gestaltung der Feier vermittelt

Die ehrliche Einschätzung: Die Mehrheit der Trauerredner in Deutschland wird nach aktueller Rechtslage beim Regelsatz von 19 % bleiben. Die Hürde für den Nachweis der „Eigenschöpfung” ist hoch. Das bedeutet nicht, dass deine Arbeit weniger wert ist. Es bedeutet, dass die Finanzgerichte eine sehr spezifische Definition von „künstlerischer Darbietung” anwenden.

So dokumentierst du die „Eigenschöpfung”

Falls du den ermässigten Steuersatz beanspruchen willst — oder dich zumindest die Option offenhalten möchtest — brauchst du eine Dokumentation, die bei einer Betriebsprüfung standhält. Hier sind die Bausteine, die Steuerberater mit Erfahrung in der Kreativwirtschaft empfehlen.

1. Archiviere jede Rede im Volltext

Speichere den vollständigen Redetext mit Datum, Name des Verstorbenen und Angabe des Auftraggebers. Wenn ein Prüfer fünf deiner Reden nebeneinanderlegt, muss erkennbar sein, dass keine der anderen gleicht — nicht in der Struktur, nicht in den Formulierungen, nicht im Aufbau.

Claudia Weidner aus Leipzig archiviert seit 2020 jede ihrer Reden als PDF mit einem Deckblatt, auf dem sie ihren kreativen Prozess in drei Sätzen beschreibt: Welches Leitmotiv hat sie gewählt? Welche sprachlichen Mittel hat sie bewusst eingesetzt? Was unterscheidet diese Rede von den vorherigen? Ihr Steuerberater nennt das „den entscheidenden Unterschied zwischen Behauptung und Beleg”.

2. Dokumentiere den Entstehungsprozess

Der Weg von den Gesprächsnotizen zur fertigen Rede ist dein stärkstes Argument. Halte fest:

  • Deine handschriftlichen oder digitalen Notizen aus dem Trauergespräch
  • Entwürfe und Überarbeitungen der Rede
  • Recherchen zu literarischen Bezügen, die du eingearbeitet hast
  • Begründungen für dramaturgische Entscheidungen (warum hast du den Einstieg so gewählt und nicht anders?)

Tools wie TrauerRede.pro dokumentieren den Workflow vom Gespräch zur fertigen Rede automatisch — von der Gesprächserfassung über den Entwurf bis zur fertigen Fassung. Das schafft eine nachvollziehbare Spur, die zeigt, wie individuell jede Rede entsteht.

3. Sammle Referenzen und Belege für deinen künstlerischen Anspruch

  • Veröffentlichungen (Bücher, Zeitschriftenartikel, Blogbeiträge)
  • Mitgliedschaften in Künstlerverbänden oder der Künstlersozialkasse
  • Teilnahme an Literaturwettbewerben oder Poetry-Slams
  • Auftritte, bei denen du Texte ausserhalb von Trauerfeiern vorgetragen hast
  • Gutachten eines Literaturwissenschaftlers oder Rhetorikers über deine Arbeit

4. Trenne Moderation und Rede auf der Rechnung

Wenn du die gesamte Trauerfeier gestaltest — also auch Musik-Einsätze koordinierst, Rituale anleitest und den Ablauf moderierst —, dann rechne die Rede und die Zeremonienleitung separat ab. Das FG Baden-Württemberg hat die „funktionale Einbindung” der Rede in die Gesamtzeremonie als Argument gegen die Künstlereigenschaft gewertet. Wenn du die Leistungen trennst, stärkst du deine Position für den rednerischen Anteil.

Zwei Steuerfragen, die oft verwechselt werden

Viele Trauerredner werfen zwei steuerliche Fragen in einen Topf, die getrennt zu betrachten sind.

Frage 1: Bist du freiberuflich oder gewerblich? (Einkommensteuer)

Das Finanzgericht Niedersachsen hat bereits 2004 entschieden (Az. 2 K 2/03): Trauerredner können als Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten, wenn ihre Reden eigenschöpferisch sind und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Die Folge: keine Gewerbesteuer. Diese Einordnung ist in der Praxis für die meisten Trauerredner unproblematisch. Finanzämter akzeptieren die Freiberuflichkeit in der Regel, wenn du nicht nach Schablonen arbeitest.

Frage 2: Rechnest du mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer ab? (Umsatzsteuer)

Das ist die schwierigere Frage — und genau die, die das BFH-Urteil V R 61/14 betrifft. Die Hürde für den ermässigten Umsatzsteuersatz ist deutlich höher als für die einkommensteuerliche Freiberuflichkeit. Du kannst also freiberuflich tätig sein (keine Gewerbesteuer) und trotzdem 19 % Umsatzsteuer abrechnen müssen. Das ist kein Widerspruch, sondern der Normalfall.

Thomas Meier aus Hannover hat das verwechselt. Als sein Finanzamt seine Einkünfte als freiberuflich anerkannte, ging er davon aus, dass damit auch der ermässigte Umsatzsteuersatz greift. Sein Steuerberater klärte ihn auf: Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer haben unterschiedliche Massstäbe für die „Künstlereigenschaft”. Freiberuflich nach § 18 EStG zu sein, ist leichter als „ausübender Künstler” nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG zu sein.

Schweiz und Österreich — andere Regeln

Wenn du im DACH-Raum arbeitest oder Kollegen in der Schweiz und Österreich hast, lohnt sich der Blick über die Grenze.

Schweiz

In der Schweiz gibt es keine mit dem deutschen BFH-Urteil vergleichbare Regelung für Trauerredner. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 8,1 %. Ein reduzierter Satz von 2,6 % gilt für Lebensmittel, Bücher und Medikamente. Ein Sondersatz von 3,8 % betrifft Beherbergungsleistungen.

Für Trauerreden gilt der Normalsatz von 8,1 %. Es gibt keinen ermässigten Satz für künstlerische Dienstleistungen im Sinne des deutschen Rechts.

Die MwSt-Pflicht beginnt ab 100.000 CHF Jahresumsatz. Wer darunter liegt, kann sich freiwillig registrieren — etwa um Vorsteuer geltend zu machen. Für Trauerredner in der Schweiz, die typischerweise zwischen 50 und 80 Trauerfälle pro Jahr bearbeiten, liegt der Jahresumsatz oft unter dieser Grenze.

Österreich

In Österreich beträgt der Regelsteuersatz 20 %. Ein ermässigter Satz von 10 % gilt für bestimmte Leistungen wie Personenbeförderung, Müllabfuhr und die Vermietung von Wohnräumen. Ein zweiter ermässigter Satz von 13 % betrifft unter anderem Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen, Filmvorführungen und Tiergärten.

Ein Urteil, das Trauerredner als Künstler mit ermässigtem Steuersatz anerkennt, gibt es in Österreich nicht. Die Leistung eines Trauerredners wird als sonstige Leistung mit 20 % besteuert. Die Kleinunternehmergrenze liegt bei 55.000 Euro Jahresumsatz (seit 2025). Darunter bist du von der Umsatzsteuer befreit.

Grenzüberschreitende Trauerfälle

Wenn du als deutscher Redner eine Trauerfeier in Österreich oder der Schweiz hältst, hängt die Besteuerung davon ab, wer dein Auftraggeber ist. Bei B2B-Aufträgen (z. B. ein Bestatter beauftragt dich) greift das Reverse-Charge-Verfahren: Du stellst deine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer aus, der Bestatter schuldet die USt in seinem Land. Bei B2C-Aufträgen (eine Privatfamilie beauftragt dich direkt) gilt grundsätzlich der Ort deines Unternehmenssitzes — also Deutschland. Eine Ausnahme kann greifen, wenn die Trauerfeier als Veranstaltung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG eingestuft wird: Dann wird am Veranstaltungsort besteuert. Besprich grenzüberschreitende Fälle frühzeitig mit deinem Steuerberater — die Konstellationen sind komplex und die Registrierungspflichten unterscheiden sich erheblich.

Kleinunternehmerregelung als Alternative

Bevor du dich in die Frage „7 % oder 19 %” vertiefst, prüfe, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG für dich in Frage kommt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen:

  • Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro (vorher: 22.000 Euro)
  • Laufendes Jahr: maximal 100.000 Euro (vorher: Vorjahr unter 22.000 € und laufendes Jahr voraussichtlich unter 50.000 €)

Wenn du unter diesen Grenzen liegst, weist du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus. Die Familie oder der Bestatter zahlt dein Netto-Honorar ohne Steueraufschlag. Das vereinfacht deine Buchhaltung erheblich und macht die Frage nach dem richtigen Steuersatz überflüssig.

Wann sich die Kleinunternehmerregelung lohnt

  • Du hältst weniger als 40 bis 50 Trauerfälle pro Jahr bei einem Honorar von 500 bis 600 Euro
  • Du hast geringe Betriebsausgaben mit Vorsteuer (kein teures Büro, kein Fahrzeug-Leasing)
  • Du willst den Verwaltungsaufwand minimieren (keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen)

Wann du besser auf die Regelbesteuerung wechselst

  • Du investierst in Equipment, Fortbildungen oder ein Büro und willst die Vorsteuer abziehen
  • Dein Jahresumsatz nähert sich der 25.000-Euro-Grenze und du rechnest mit Wachstum
  • Du arbeitest viel mit Bestattern, die als Unternehmer den Vorsteuerabzug aus deiner Rechnung brauchen — eine Rechnung ohne ausgewiesene USt kann für den Bestatter steuerlich weniger attraktiv sein

Seit 2025 gilt eine wesentliche Änderung: Wenn du die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreitest, musst du ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Umsatzsteuer ausweisen — nicht erst ab dem Folgejahr. Diese Sofortwirkung ist neu und kann bei schnellem Wachstum zu Problemen führen.

Handlungsempfehlungen

Du stehst vor einer Entscheidung, die finanzielle und administrative Folgen hat. Hier ist ein pragmatischer Fahrplan:

Schritt 1: Kläre deinen Status mit einem Steuerberater. Nicht jeder Steuerberater kennt die Besonderheiten der Kreativwirtschaft. Suche jemanden, der Erfahrung mit Freiberuflern im kulturellen Bereich hat — idealerweise mit Mandanten aus der Künstlersozialkasse.

Schritt 2: Beginne jetzt mit der Dokumentation. Unabhängig davon, ob du den ermässigten Satz anstrebst oder nicht — eine lückenlose Dokumentation deiner Reden schützt dich bei Rückfragen des Finanzamts. Archiviere jeden Redetext, jeden Gesprächsnotiz-Entwurf, jede Überarbeitung.

Schritt 3: Triff die Entscheidung bewusst. 19 % abzurechnen ist keine Schwäche. Es ist die sichere Variante, die dich vor Nachzahlungen und Zinsen schützt. 7 % abzurechnen ist möglich — aber nur mit einer Dokumentation, die einer Betriebsprüfung standhält.

Schritt 4: Überprüfe jährlich. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Der BFH hat den Grundsatz geschaffen, die Finanzgerichte konkretisieren die Anwendung. Lass deinen Steuerberater den aktuellen Stand regelmässig prüfen.


Häufige Fragen zur Umsatzsteuer für Trauerredner

Kann ich rückwirkend von 19 % auf 7 % umstellen?

Grundsätzlich ja, sofern du die Voraussetzungen für die gesamte Rückwirkungsperiode nachweisen kannst. Du müsstest berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen und gegebenenfalls berichtigte Jahreserklärungen einreichen. Das Finanzamt prüft solche nachträglichen Änderungen besonders gründlich. Ausserdem musst du allen betroffenen Auftraggebern — Familien wie Bestattern — korrigierte Rechnungen ausstellen. Bei Bestattern, die deine Leistung als Fremdleistung weiterberechnet haben, wird das aufwendig und kann zu Irritationen führen. Besprich den genauen Zeitraum und das Vorgehen mit deinem Steuerberater.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung, wenn ich 7 % abgerechnet habe?

Der Prüfer wird deine Arbeitsweise im Detail hinterfragen. Er schaut sich typischerweise mehrere Reden an und prüft, ob sie sich strukturell stark ähneln oder ob jede Rede eine eigenständige Komposition ist. Wenn der Prüfer zu dem Schluss kommt, dass du schablonenartig arbeitest, wird er die Differenz zwischen 7 % und 19 % für alle geprüften Zeiträume nachfordern — zuzüglich Nachzahlungszinsen von derzeit 0,15 % pro Monat (seit 2022). Bei einem Jahresumsatz von 30.000 Euro und drei geprüften Jahren kann die Nachzahlung schnell im fünfstelligen Bereich liegen.

Reicht eine Ausbildung zum Trauerredner als Nachweis für den ermässigten Satz?

Nein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat 2021 klargestellt, dass selbst ein Studium in Theologie und Philosophie allein nicht genügt (Az. 14 K 982/20). Entscheidend ist nicht deine Qualifikation, sondern die konkrete Ausgestaltung jeder einzelnen Rede. Du musst zeigen, dass du nicht nach einem festen Redegerüst arbeitest, sondern dass jede Rede eine individuelle schöpferische Leistung darstellt — mit eigener Dramaturgie, eigenen sprachlichen Mitteln und eigenem Aufbau.

Gilt die 7-%-Möglichkeit auch für Hochzeitsreden?

Ja. Das BFH-Urteil V R 61/14 bezieht sich ausdrücklich auf Hochzeits- und Trauerredner gleichermassen. Die Voraussetzungen sind identisch: eigenschöpferische Gestaltungshöhe, keine schablonenartige Wiederholung. Wenn du beide Leistungen anbietest, musst du für jede Leistungsart einzeln nachweisen können, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Berufung auf den BFH reicht nicht.

Ich bin Kleinunternehmer — betrifft mich das BFH-Urteil überhaupt?

Solange du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist du gar keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus. Das BFH-Urteil wird erst relevant, wenn du die neuen Umsatzgrenzen überschreitest (seit 2025: 25.000 Euro Vorjahresumsatz oder 100.000 Euro im laufenden Jahr) oder wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest. Ein freiwilliger Verzicht kann sinnvoll sein, wenn du hohe Vorsteuerbeträge geltend machen willst — etwa bei der Anschaffung eines Fahrzeugs oder einer Büroausstattung.

Wie wirkt sich der ermässigte Steuersatz auf mein Honorar aus?

Bei einem Honorar von 600 Euro netto beträgt die Differenz 72 Euro pro Trauerfall. Bei 19 % zahlt der Auftraggeber 714 Euro brutto, bei 7 % nur 642 Euro. Über ein Jahr mit 40 Trauerfällen summiert sich das auf 2.880 Euro. Du kannst diesen Betrag entweder als Preisvorteil an deine Auftraggeber weitergeben — was dich bei Bestattern attraktiver macht — oder dein Netto-Honorar entsprechend anheben. Beachte aber: Der ermässigte Satz reduziert auch deinen Vorsteuerabzug, weil die Vorsteuerquote auf deine Eingangsumsätze anteilig sinkt.

Muss ich dem Bestatter den Umsatzsteuersatz mitteilen?

Deine Rechnung muss den korrekten Steuersatz und den Steuerbetrag ausweisen (§ 14 Abs. 4 UStG). Bestatter berechnen dein Honorar häufig als Fremdleistung weiter und brauchen eine korrekte Rechnung für ihren eigenen Vorsteuerabzug. Ein falscher Steuersatz auf deiner Rechnung kann beim Bestatter zu Problemen bei dessen Betriebsprüfung führen. Informiere den Bestatter proaktiv, wenn du deinen Steuersatz änderst — das gehört zu einer professionellen Geschäftsbeziehung.


Quellen: BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. V R 61/14 (BStBl II 2020, 797); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2021, Az. 14 K 982/20; § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung, Fassung ab 1.1.2025); BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (UStH 2020-2021, Abschnitt 12.5).

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